148_248_0728x0090_de_taktisches-kernoffer-2011-v1__s_004_w1314277402

Sie sind hier: Startseite

Satzung

§ 1 Name ,Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Handballgemeinschaft Wolfen 2000,nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
(2) Der Sitz des Vereins ist Wolfen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Handballsports.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, aktiv auf die Entwicklung des Sports überhaupt und des Handballsportes im besonderen Einfluss zu nehmen, das individuelle und gemeinschaftliche Sporttreiben der Mitglieder zu fördern, sportliche Veranstaltungen zu organisieren, die das kulturelle Leben der Bürger betreffen, den sportlichen Wettkampfbetrieb zu organisieren.

Der Verein kann selbst Sportanlagen schaffen, mieten oder sich an der Erhaltung von Sportanlagen Dritter beteiligen.

Der Verein kann im Sinne des Breiten- und Freizeitsportes auch Personen, die nicht Mitglieder des Vereines sind, Gelegenheit zu sportlicher Betätigung gewähren.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegüns­tigte Zwecke” der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Meldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Anmeldung bedarf der Schriftform
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit ihrer Anmeldung die schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;

c) durch Ausschluss insbesondere bei einem das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens und/oder schwerwiegender Verletzung der Satzung;

d) durch Streichung mangels Interesse, insbesondere wegen Rückstand mit dem Jahresbeitrag langer als 3 Monate.

(3) Über Ausschluß und Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß beim Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Einspruches mit 2/3 Mehrheit endgültig. In der Zeit des Einspruchverfahrens kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen die dem Vereinsfrieden dienen sollen, mit 2/3 Mehrheit beschließen. Solche Maßnahmen können insbesondere der Ausschluß vom Wettkampf- und /oder Trainingsbetrieb sowie die Verweisung aus Sportveranstaltungen sein. Der Ausschluß, die Entscheidung über den Einspruch sowie vorläufige Maßnahmen müssen dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch schriftlichen Beschluß des Vorstandes, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Niederlegung seitens des Ehrenmitgliedes oder Beschluß des Vorstandes (2/3 Mehrheit) beendet werden. Die Beendigung durch den Verein ist dem Ehrenmitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Ehrenmitglied soll vor der Entscheidung des Vorstandes gehört werden.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Entrichtung von Eintrittsgeldern für heimische Sportveranstaltungen des Vereins bleibt Ehrenmitgliedern in das freizügige Belieben gestellt.

Ehrenmitglieder haben im Verein beratende Stimme.

Sie können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zusätzlich zur etatmäßigen Zahl mit beratender Stimme in den Vorstand gewählt werden.

(7) Ansprüche von Mitglieder gegen den Verein sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich entsprechend den sportlichen Zielen des Vereins aktiv zu betätigen und dazu die dem Verein zur Verfügung gestehenden Sportanlagen zu nutzen. Der Vorstand beschließt die hierfür im einzelnen erforderlichen Regelungen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Verein bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern wie auch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit hochzuhalten, sich sportlich fair, kameradschaftlich und ehrlich insbesondere bei Wettkämpfen und Veranstaltungen zu verhalten

(3) Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen und Beschlüsseherbeizuführen, an den Vorstand Anfragen und Vorschläge zu richten sowie sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren.

(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Vorstand ist befugt, die Höhe der Mitgliedschaft und deren Fälligkeit durch den Vorstandsbeschluß zu regeln.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.Die Mitgliederversammlung,

2.Der Vorstand

3.Die Kassenprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Or-gan des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.Die Einladungen sind spätestens 3 Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu versenden.

(4) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, insbesondere

-Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

-Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
-Satzungsänderungen,
-Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
-Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(7) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Mit-gliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können

(8) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen und gefaßte Beschlüsse als solche auszuweisen. Die Protokolle der Mitgliederversam-mlungen sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen

§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und wei-teren Vorstandsmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die An-zahl der Vorstandsmitglieder. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich durch Vorstandsbeschluß.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversam-mlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3) Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und sonstiger vereinsinterner Ordnungen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.

(5) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Präsidenten, bei Abwesenheit von einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind.

(6) Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über die von ihm gefaßten Beschlüsse. Beschlüsse des Vorstandes können durch diesen selbst oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 8 Vertretung im Rechtsverkehr

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister.

(2) Die Vertretung erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch einen der Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister.

(3) Der Schatzmeister ist befugt, allein zeichnend Zahlungsanweisungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Vereines vorzunehmen. Der Schatzmeister hat die Bankvollmacht des Vereins.

(4) Andere Personen können zur Erledigung einzelner Angelegenheiten des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden.

§ 9 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vermögen des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Sofern ein Mitglied mit Billigung des Vorstandes Aufwendungen für den Verein tätigt, können ihm die-se nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wie-derwahl ist zulässig.Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie arbeiten unabhängig vom Vorstand und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, wobei jährlich mindestens eine Überprüfung durchzuführen ist.

§ 11 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung beschließt der Vorstand Ordnungen, zumindest eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes be-schlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit. einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder an-wesend sind. Ist die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, nicht beschlußfähig, beruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein, die dann als beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen beschlußfähigen Mitglieder gilt.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports in der Stadt Wolfen. Über die Auswahl ist mit dem Auflösungsbeschluß zu entscheiden.

(4) Eine Aufteilung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens unter den Mitgliedern findet nicht statt.

§ 13 Weitere Regelungen

(1) Auf den Verein finden im Übrigen die Bestimmungen des BGB über Vereine Anwendung. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung mit gesetzlichen Bestimmungen nicht übereinstimmen, so treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle einzelner ungültiger Regelungen der Satzung

(3) Die Satzung ist so auszulegen, wie es den Zielen und Interessen des Vereines am ehesten entspricht.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Gründungsversammlung des Vereins am 26. Mai 2000 beschlossen worden.

Wolfen, den 26. Mai 2000



Beitragsordnung

1. Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt ab 1.1.2005 für:
· Ehepaare/Ehe ähnliche Gemeinschaften 150,- €
· Familien mit Kind/er ( Kind/er ohne eigene Einkommen) 130,- €
· Alleinerziehend mit Kind/er ( Kind/er ohne eigene Einkommen) 110,- €
· Erwachsene 96,- €
· passive Mitglieder 84,- €
· Schüler 48,- €
· Studenten/Auszubildende/Jugendliche/Wehrdienst-/Zivildienstleistende 72,- €
· fördernde Mitglieder ab 100,- €

3. Der Mitgliedsbeitrag wird ab 1.1. eines jeden Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag kann per Lastschriftverfahren im 1. Kalendermonat eingezogen werden. Barzahlungen sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres abzuschließen

4. Die Aufnahmegebühr beträgt 3,- €.

5. Umlagen und Sachleistungen können von den Mitgliedern erhoben werden. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

6. Jedes aktive Mitglied im Alter von 15 bis 60 Jahren muss pro Jahr 5 Arbeitsstunden zur Pflege des Vereinslebens leisten. Nicht abgeleistete Stunden werden mit je 10,- € berechnet. Arbeitsstunden sind nicht übertragbar.

7. Die Beitragsordnung kann vom Vorstand per Beschluss geändert werden.

Beschlossen am 27.09.2004

S. Seidig Präsident