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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Handballsportgemeinschaft Wolfen 2000 e.V. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 32537 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bitterfeld-Wolfen.
(3) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt der Zeitraum vom 01.07. des Jahres bis zum 30.06.
des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Handballsports.
(2) Der Verein stellt sich die Aufgabe, aktiv auf die Entwicklung des Sports überhaupt und
des Handballsportes im besonderen Einfluss zu nehmen, das individuelle und gemeinschaftliche
Sporttreiben der Mitglieder zu fördern, sportliche Veranstaltungen zu organisieren, die das
kulturelle Leben der Bürger betreffen, den sportlichen Wettkampfbetrieb zu organisieren.
Der Verein kann selbst Sportanlagen schaffen, mieten oder sich an der Erhaltung von Sportan-
lagen Dritter beteiligen
Der Verein kann im Sinne des Breiten- und Freizeitsportes auch Personen, die nicht Mitglieder
des Vereines sind, Gelegenheit zu sportlicher Betätigung gewähren.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt
ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Meldung zur Aufnahme, in der sich der
Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Anmeldung bedarf der
Schriftform
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit ihrer Anmeldung die
schriftliche Erlaubnis der Sorgeberechtigten vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
c) durch Ausschluss insbesondere bei einem das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens und/oder schwerwiegender Verletzung der Satzung;
d) durch Streichung mangels Interesse, insbesondere wegen Rückstand mit dem Jahresbeitrag
länger als 3 Monate.
(3) Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied
hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss beim
Vorstand schriftlich Einspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet spätestens innerhalb von 3
Monaten nach Zugang des Einspruches mit 2/3 Mehrheit endgültig. In der Zeit des Einspruchver-
fahrens kann der Vorstand vorläufige Maßnahmen die dem Vereinsfrieden dienen sollen, mit
2/3 Mehrheit beschließen. Solche Maßnahme kann insbesondere der Ausschluss vom Wettkampf-
und /oder Trainingsbetrieb sowie die Verweisung aus Sportveranstaltungen sein. Der Ausschluss,
die Entscheidung über den Einspruch sowie vorläufige Maßnahmen müssen dem betroffenen
Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes, der mit 2/3 Mehrheit zu fassen ist, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Niederlegung seitens des Ehrenmitgliedes oder Beschluss des
Vorstandes (2/3 Mehrheit) beendet werden. Die Beendigung durch den Verein ist dem
Ehrenmitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Ehrenmitglied soll vor der
Entscheidung des Vorstandes gehört werden.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Entrichtung von Eintrittsgeldern
für heimische Sportveranstaltungen des Vereins bleibt Ehrenmitgliedern in das freizügige Belieben
gestellt.
Ehrenmitglieder haben im Verein beratende Stimme.
Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich zur etatmäßigen Zahl mit
beratender Stimme in den Vorstand gewählt werden.
(7) Ansprüche von Mitglieder gegen den Verein sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb
einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich gegenüber dem
Vorstand geltend gemacht werden

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich entsprechend den sportlichen Zielen des Vereins aktiv zu
betätigen und dazu die dem Verein zur Verfügung gestehenden Sportanlagen zu nutzen. Der
Vorstand beschließt die hierfür im Einzelnen erforderlichen Regelungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten, den Verein bei
der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern wie auch
das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit hochzuhalten, sich sportlich fair, kameradschaftlich
und ehrlich insbesondere bei Wettkämpfen und Veranstaltungen zu verhalten
(3) Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und
Beschlüsse herbeizuführen, an den Vorstand Anfragen und Vorschläge zu richten sowie sich über
alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren.
(4)Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der Vorstand ist befugt,
die Höhe der Mitgliedschaft und deren Fälligkeit durch den Vorstandsbeschluss zu regeln.
(5) Endet die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres, bleibt die Beitragspflicht
hiervon unberührt. Über eine anteilige Befreiung oder anteilige Rückerstattung gezahlter Beiträge
entscheidet im Ausnahmefall der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.Die Mitgliederversammlung,
2.Der Vorstand
3.Die Kassenprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand
mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Interessen des Vereins
dies erfordern oder wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von
Gründen die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand ver-
langen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen sind
spätestens 3 Wochen vor Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich, auf elektronischem Wege oder über Aushänge z.B. in der Sporthalle
Krondorf zugänglich zu machen.
(4) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen grundsätzliche Angelegenheiten
des Vereins, insbesondere
-Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
-Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
-Satzungsänderungen,
-Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
-Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit 2/3
der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die
Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmungen der nicht erschienenen
Mitglieder müssen schriftlich erfolgen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen
werden zu können
(8) Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen und gefasste Beschlüsse als
solche auszuweisen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und
weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der von der
Mitgliederversammlung gewählte Vorstand, konstituiert sich durch Vorstandsbeschluss.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und
sonstiger vereinsinterner Ordnungen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.
(5) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom Präsidenten, bei Abwesenheit
von einem der Vizepräsidenten zu unterzeichnen sind.
(6) Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über die von ihm gefassten
Beschlüsse. Beschlüsse des Vorstandes können durch diesen selbst oder durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§ 8 Vertretung im Rechtsverkehr
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Schatz-meister.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch einen der Vizepräsidenten
gemeinsam mit dem Schatzmeister.
(3) Der Schatzmeister ist befugt, allein zeichnend Zahlungsanweisungen zur Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Vereines vorzunehmen. Der Schatzmeister hat die Bankvollmacht des
Vereins.
(4) Andere Personen können zur Erledigung einzelner Angelegenheiten des Vereins schriftlich
bevollmächtigt werden.

§ 9 Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Vermögen des Vereins und in ihrer Eigenschaft
als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sofern ein Mitglied mit Billigung des Vorstandes Aufwendungen für den Verein tätigt, können
ihm diese nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie arbeiten
unabhängig vom Vorstand und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, wobei jährlich
mindestens eine Überprüfung durchzuführen ist.

§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung beschließt der Vorstand Ordnungen, zumindest eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit. einer beschlussfähigen Mitgliederver-
sammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des
Vereins beschlossen werden soll, nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand innerhalb von 4
Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ein, die dann als beschlussfähig, unabhängig von
der Anzahl der erschienen beschlussfähigen Mitglieder gilt.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körper-
schaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports in der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Über die Auswahl ist mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden.
(4) Eine Aufteilung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens unter den Mitgliedern findet
nicht statt.

§ 13 Weitere Regelungen
(1) Auf den Verein finden im Übrigen die Bestimmungen des BGB über Vereine Anwendung.
(2)Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung mit gesetzlichen Bestimmungen nicht überein-
stimmen, so treten die gesetzlichen Bestimmungen an die Stelle einzelner ungültiger Regelungen
der Satzung
(3) Die Satzung ist so auszulegen, wie es den Zielen und Interessen des Vereines am ehesten
entspricht.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am
20. Juli 2012 beschlossen worden, und mit Beschlussfassung in Kraft getreten.







Bitterfeld-Wolfen, den 20. Juli 2012